Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TME AG

The Transformation Management Experts, Hamburger Allee 26-28, 60486 Frankfurt | Version 10/2016

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Rechtsbeziehungen zu Vertragspartner der TME AG (nachfolgend „TME“) für TME-Dienstleistungen, die durch Rahmenverträge bzw. Einzelaufträge näher spezifiziert werden.

1.2 Jeder Ausfertigung eines Rahmenvertrages oder Einzelauftrages wird ein Exemplar dieser AGB als Anlage beigefügt. Der Kunde (nachfolgend „Vertragspartner“) bestätigt durch seine Vertragsunterschrift, dass er die AGB der TME AG erhalten hat.

1.3 Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge zwischen TME und dem Vertragspartner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Von den AGB der TME abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diejenige AGB-Bestimmung erfolgen, von der abgewichen werden soll.

1.5 Vereinbarungen in Einzelaufträgen gehen Vereinbarungen in Rahmenverträgen mit dem Vertragspartner vor.

 

2 Verantwortlichkeiten

2.1 Der Vertragspartner liefert alle Informationen und anderweitige Unterstützung, die für die Definition und Durchführung der vertraglichen Leistungen notwendig und nützlich sein können. Die Durchführung von Beratungs-Dienstleistungen wird vom Vertragspartner überwacht und kontrolliert.

2.2 TME ist nicht verpflichtet, diese Informationen auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten von TME, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Informationen beruhen, oder aus anderen Gründen entstehen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so werden diese von TME zu den jeweils gültigen Stundensätzen (1/8 des vereinbarten Tagessatzes gesondert) verrechnet, sofern im Einzel- bzw. Rahmenvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.

2.3 TME kann die Ausführung einzelner Leistungen nach Information des Vertragspartners an Dritte (Subunternehmer) vergeben.

2.4 Kann eine Leistung durch TME nur dann erbracht werden, wenn dazu eine Leistung durch die von Vertragspartnern bestimmten Dritten erbracht wird, dann ist für diesen “Fremdleistungsanteil” in der von TME zu erbringenden Leistung im Verhältnis zu TME ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich.

2.5 Die Vertragsparteien erkennen eine gegenseitige Aufklärungspflicht hinsichtlich Tatsachen an, die eine vertragsgemäße Erfüllung in Frage stellen (z.B. Nichteinhaltung vereinbarter Pflichten) oder zu unzweckmäßigen Lösungen führen würden.

2.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, TME sämtliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Systeme, wie Schnittstellen, Server und Datenbanken zum benötigten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen und die Verfügbarkeit dieser Systeme, für den gesamten Zeitraum in dem sie benötigt werden, zu gewährleisten. Ergeben sich Mehrarbeiten seitens TME, die auf fehlerhaften oder nicht verfügbaren Systemen beruhen, so werden diese von TME zu den jeweils gültigen Stundensätzen (1/8 des vereinbarten Tagessatzes) gesondert verrechnet, sofern im Einzel- bzw. Rahmenvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.

2.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Zwischenabnahmen im Projekt, wie beispielsweise die Abnahme von Entwürfen, Designs und Zwischenergebnissen, zu von TME definierten Zeitpunkten durchzuführen.

 

3 Vertragsabschluss und Vertragsdauer

3.1 Rahmenvertrag und Einzelauftrag treten mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

3.2 Der Rahmenvertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung der in ihm genannten Frist gekündigt werden.

3.3 Auch Einzelaufträge können unter den in ihnen geregelten Bedingungen gekündigt werden, wenn sie eine Kündigungsklausel enthalten.

3.4 Im Falle der Kündigung des Rahmenvertrages hat TME Anspruch auf Fertigstellung sämtlicher in den Einzelaufträgen definierten Aufgaben und auf Zahlung sämtlicher bis zum Ende der Kündigungsfrist anfallenden Beratungshonorare, Spesen und sonstigen Kostenerstattungen für im Hinblick auf die Vertragserfüllung besonders getätigten Vorkehrungen.

3.5 Werden von der Kündigung eines Rahmenvertrages Einzelaufträge betroffen, die keine Kündigungsklausel enthalten, oder trotz Kündigungsmöglichkeit nicht gekündigt worden sind, oder bei denen die Frist der erklärten Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt endet, als die Kündigungsfrist des Rahmenvertrages, so gelten für diese Einzelaufträge die AGB der TME und die einschlägigen Regeln des Rahmenvertrages über das Ende seiner Kündigungsfrist hinaus fort bis zur endgültigen Abwicklung des jeweiligen Einzelauftrages bzw. Projektes, wobei auch sämtliche Vergütungsansprüche der TME bestehen bleiben.

3.6 Verlangt eine Vertragspartei einen fristlosen Projektabbruch, so schuldet sie Ersatz des der anderen Vertragspartei entstandenen Schadens, falls die andere Vertragspartei nicht begründeten Anlass zum Projektabbruch gegeben hat.

3.7 Für den Fall, dass der Vertragspartner den fristlosen Abbruch eines Einzelauftrages verlangt, ist vereinbart, dass TME als Schadensersatz mindestens den Honorarbetrag verlangen kann, der sich als Differenz zwischen dem bis zum Projektabbruch angefallenen Honorar und dem Gesamthonorar ergibt, das beide Vertragsparteien bei Abschluss des Einzelauftrages für das Projekt voraus geschätzt haben.

3.8 Kann TME einen höheren Schaden nachweisen, kann es diesen ersetzt verlangen. Der Vertragspartner ist berechtigt, TME nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

4 Termine

4.1 Vereinbarte Termine oder Leistungsfristen gelten, wenn es nicht in Rahmenverträgen oder Einzelaufträgen ausdrücklich anders vereinbart ist, als Richtlinien, für deren Einhaltung keine Haftung übernommen werden kann. Periodische Standortbestimmungen dienen dazu, die Einhaltung von Terminen und Leistungsfristen so gut wie möglich zu gewährleisten. Beide Parteien verpflichten sich, absehbare Abweichungen möglichst frühzeitig bekanntzugeben.

4.2 Eine Vertragspartei ist auch bei – abweichend von Ziffer 4.1 – fest zugesicherten Terminen von ihren Terminverpflichtungen entbunden, sofern die Verzögerungen durch die andere Vertragspartei verursacht worden sind. Darunter fallen insbesondere jene Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber zugesicherte personelle Ressourcen nicht zur Verfügung stellen kann.

4.3 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann TME den dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen.

 

5 Vergütung der TME-Beratungsleistungen

5.1 Die vom Vertragspartner zu zahlenden Preise werden im jeweiligen Vertrag geregelt. Sofern im Vertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist, verstehen sich die Preise ab Geschäftssitz bzw. Geschäftsstelle sowie exklusive Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben, Verpackungs- und Versendungskosten und Installationskosten.

5.2 Grundsätzlich werden die Leistungen von TME monatlich auf der Grundlage eines Tätigkeitsnachweises nach Aufwand vergütet. Das Honorar wird auf der Basis eines 8-Stunden-Tages ermittelt und im Rahmenvertrag oder Einzelauftrag festgelegt. Überstunden werden zu 1/8 des Tagessatzes vergütet.

5.3 Zuzüglich zu den im Vertrag angeführten Preisen hat der Vertragspartner TME sämtliche in Ausführung des Vertrages entstandenen Barauslagen und Spesen (z.B. Kilometergeld, Fahrkarten, Nächtigungskosten) zu den jeweils gültigen Sätzen zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten, sofern in Rahmen- bzw. Einzelverträgen keine abweichende Regelung getroffen wurde.

5.4 Wünscht der Vertragspartner Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit, werden für diese Dienstleistungen, auf Grundlage der im Vertrag vereinbarten Stundensätze (1/8 des vereinbarten Tagessatzes) Zuschlage in Höhe von 100% verrechnet.

5.5 Soweit im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind von TME gestellte Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem TME über sie verfügen kann. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.6 Die Aufrechnung von Forderungen des Vertragspartners gegenüber TME, die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von TME nicht anerkannter Forderungen des Vertragspartners sowie jede Zurückbehaltung von vertraglichen Leistungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

6 Gesetzliche Abgaben
Sämtliche aufgeführte Preise verstehen sich exklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung durch TME in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

7 Zahlungsbedingungen

7.1 Der Vertragspartner erhält jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats eine Rechnung unter Beifügung des Tätigkeitsnachweises über die in diesem Monat angefallenen Beratungsleistungen, sofern es um einen „Time & Material“-Vertrag handelt und eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde. Ansonsten gelten die im Vertrag explizit vereinbarten Regelungen.

7.2 Die Tätigkeitsnachweise gelten als vom Vertragspartner akzeptiert, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen ihre Unrichtigkeit nachweist.

 

8 Zahlungsverzug

8.1 Im Falle des Zahlungsverzuges ist TME unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, (i) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Erwirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben, und (ii) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, und (iii) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner fällig zu stellen, und (iv) für die offenen Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen 3-Monats-EURIBOR der Europäischen Zentralbank (EZB) p.a. zu fordern, sofern TME nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, und (v) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

8.2 Falls die TME in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, der TME nachzuweisen, dass ihr als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8.3 Bei vereinbarter Teilzahlung ist TME bei nicht fristgerechter Zahlung der zweiten Raten berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und den gesamten offenen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.

8.4 Der Vertragspartner ist im Fall seines Zahlungsverzuges verpflichtet, die der TME entstehenden Mahn- und Inkassospesen eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros sowie alle sonstigen mit dem Zahlungsverzug zusammenhängenden Nebenkosten zu ersetzen.

 

9 Geheimhaltung, Schutzrechte
Die Mitarbeiter beider Vertragsparteien werden alle Informationen, die sie von der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Auftrages erhalten, nur zur Durchführung dieses Auftrags verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich behandeln.

 

10 Referenzangaben
Der Vertragspartner erlaubt TME, sein Logo und seinen Namen als Referenz verwenden zu dürfen. Konkret handelt es sich dabei um die Verwendung der beiden in Marketing-Broschüren, Internetauftritten, Projektanträgen sowie internen und externen Präsentationen im Sinne einer Aufzählung der relevanten Vertragspartner von TME. Jegliche zusätzliche Verwendung innerhalb eines Fachartikels oder als Meinungsäusserung in einem Sachzusammenhang bedarf der vorherigen Genehmigung des Vertragspartners.

 

11 Abwerbung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach weder direkt noch indirekt die beim Vertragspartner eingesetzten Mitarbeiter bzw. sonstige zur Leistungserbringung von TME beauftragte Dritte zu beschäftigen bzw. abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Punkt unterwirft sich der Vertragspartner gegenüber TME einer Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbruttoeinkommens des Mitarbeiters. Die Geltendmachung eines diese Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt unberührt.

 

12 Sorgfaltspflicht, Haftung

12.1 TME verpflichtet sich zu sorgfältiger Auswahl und Ausbildung bzw. zu fachmännischer Arbeitsweise der eingesetzten Berater. Soweit TME einzelne Leistungen an Subunternehmer vergibt, haftet sie nur für die gehörige Auswahl und Instruktion des eingesetzten Subunternehmers.

12.2 Eine Gewährleistung für ein bestimmtes Ergebnis ihrer Leistungen übernimmt die TME nicht. Insbesondere haftet TME nicht für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder für alle sonstigen Folgeschäden. Ebenso wenig haftet TME, wenn sie aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der zeitgerechten oder sachgemäßen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Wo in Abweichung von Ziff. 4 dieser AGB rechtlich verbindliche Termine vereinbart worden sind, verschieben sich diese entsprechend der Dauer der Einwirkung der von TME nicht zu vertretenden Umstände. Rechtlich verbindlich vereinbarte Fristen verlängern sich dementsprechend.

13 Schriftform

13.1 Rahmenverträge und Einzelaufträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

13.2 Alle Änderungen und Ergänzungen, wie auch eine eventuelle Abänderung dieser Schriftformklausel, können ausschließlich schriftlich und mit einem Hinweis auf die allgemeinen Vertragsbedingungen, Rahmenverträge bzw. Einzelaufträge erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

14 Teilnichtigkeit

14.1 Sollten Teile dieser AGB, eines Rahmenvertrags oder Einzelauftrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest der jeweiligen Vereinbarungen oder AGB weiter.

14.2 Die Vertragsparteien werden dann den betreffenden Vertrag so auslegen und gestalten, dass der unter Berücksichtigung der nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck des Vertrages dennoch so weit als möglich erreicht wird.

15 Übertragung von Verträgen
Der Vertragspartner darf einzelne oder die Gesamtheit der ihn treffenden Rechte und Pflichten aus Rahmenverträgen, Einzelaufträgen und diesen AGB nur nach vorangegangener schriftlicher Zustimmung von TME auf Dritte übertragen, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.

 

16 Aufrechnungen
Der Vertragspartner darf gegenüber Ansprüchen der TME mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der TME anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


17 Gütliche Einigung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

18 Anwendbares Recht
Auf diese AGB sowie alle mit Vertragspartner abgeschlossenen Rahmenverträge und Einzelaufträge findet deutsches Recht Anwendung.

19 Gerichtsstand

19.1
Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz der TME AG Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AGB, den Rahmenverträgen und den Einzelaufträgen.

19.2 TME ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch am Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes zu verklagen.

19.3 Soweit sich aus dem abgeschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der TME AG Erfüllungsort.